Allgemeine Geschäftsbedingungen
MARDOR Detailing – refined beyond ordinary · Stand: August 2026
Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch, bevor Sie unseren Service in Anspruch nehmen.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen MARDOR Detailing (nachfolgend „MARDOR“ oder „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (Privat- und Geschäftskunden, nachfolgend „Auftraggeber“).
- MARDOR bietet Dienstleistungen zur professionellen Aufbereitung und Pflege von Rennrädern an. Gegenstand der Leistungen sind insbesondere Reinigung, Pflege, Schutz und Veredelung von Rennrädern sowie deren Rahmen, Komponenten und Antrieb, soweit dies gesetzlich zulässig und technisch möglich.
- Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
- Leistungen werden ausschließlich zu den jeweiligen AGB von MARDOR erbracht.
§ 2 Leistungsumfang
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung, dem vereinbarten Paket bzw. Angebot und gegebenenfalls aus individuell vereinbarten Zusatzleistungen.
- Das Leistungsspektrum von MARDOR umfasst insbesondere folgende Arbeitsschritte und Leistungen:
- Tiefenreinigung von Rahmen, Komponenten und Antrieb
- Ultraschallreinigung von Kassette, Kette und Kleinteilen
- Antriebsaufbereitung einschließlich Reinigung und Pflege
- Politur sowie Lack- und Oberflächenfinish, soweit für das jeweilige Material geeignet
- Schutz und Versiegelung von geeigneten Oberflächen
- Kettenfinish mit Heißwachs oder Premium-Schmierstoff
- Signature Finish einschließlich finaler Qualitätskontrolle und Detailfinish
- Nicht jede Leistung ist für jedes Rennrad, jedes Bauteil oder jedes Material geeignet. MARDOR entscheidet nach fachlicher Einschätzung, welche Behandlung für das jeweilige Bauteil geeignet und vertretbar ist.
- Ein bestimmtes optisches Ergebnis kann nicht garantiert werden, wenn dieses aufgrund des Zustands, Alters, Materials oder bereits vorhandener Beschädigungen des Rennrads nicht erreichbar ist.
§ 3 Vertragsschluss und Auftragserteilung
- Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot vom Auftragnehmer annimmt oder eine Leistung beauftragt.
- Unabhängig davon hat der Auftraggeber unmittelbar vor Beginn der Fahrzeugaufbereitung eine schriftliche Auftragsbestätigung zu unterzeichnen.
- Der Kunde hat MARDOR alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung der Aufbereitung relevant sein können. Dies gilt insbesondere für Vorschäden, Stürze, Reparaturen, Umbauten, Folierungen, Beschichtungen, empfindliche Bauteile und bereits vorhandene Material- oder Funktionsprobleme.
- MARDOR ist berechtigt, einzelne Arbeiten abzulehnen oder anzupassen, wenn deren Durchführung nach fachlicher Einschätzung zu einem unangemessenen Risiko für das Rennrad oder einzelne Komponenten führen würde.
§ 4 Zustand des Rennrads und Vorschäden
- Der Kunde ist verpflichtet, MARDOR vor Beginn der Arbeiten auf bekannte Vorschäden und Besonderheiten hinzuweisen.
- Dies betrifft insbesondere beschädigte oder vorgeschädigte Rahmen, Lackierungen, Carbonflächen, Decals, Aufkleber, Beschichtungen, Dichtungen, Lager, Leitungen, elektrische Komponenten, Steckverbindungen, Schalt- und Bremskomponenten sowie lose oder nicht fachgerecht befestigte Teile.
- Bei der Reinigung und Aufbereitung können vorhandene Materialschwächen, Beschädigungen oder unsachgemäße Vorbehandlungen sichtbar werden oder sich trotz fachgerechter Durchführung bemerkbar machen.
- Für Schäden, die bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren oder deren Ursache in einer bereits bestehenden Materialschwäche, Vorschädigung, unsachgemäßen Montage oder Vorbehandlung liegt, haftet MARDOR nicht, soweit MARDOR diese nicht verursacht hat.
- Erkennbare Vorschäden können vor Beginn der Arbeiten fotografisch dokumentiert und dem Kunden mitgeteilt werden.
§ 5 Besondere Risiken bei Rennrädern
- Rennräder bestehen aus unterschiedlichen, teilweise empfindlichen Materialien und Komponenten. Insbesondere Carbon, Lackierungen, Decals, matte Oberflächen, elektronische Schaltungen, Lager, Dichtungen und beschichtete Komponenten können empfindlich auf Reinigungs- oder Pflegeverfahren reagieren.
- Durch Alter, UV-Einwirkung, Sturz- oder Transportschäden, Materialermüdung, vorherige Reinigung, ungeeignete Chemikalien oder unsachgemäße Montage können Bauteile vorgeschädigt sein.
- MARDOR verwendet Reinigungs-, Pflege- und Schutzmittel entsprechend der fachlichen Eignung. Eine absolute Risikofreiheit kann bei bereits vorgeschädigten oder empfindlichen Bauteilen nicht zugesichert werden.
- Soweit eine Behandlung wegen eines erkennbaren Risikos nicht vertretbar ist, kann MARDOR die entsprechende Leistung ablehnen oder nach Rücksprache mit dem Kunden eine alternative Behandlung durchführen.
§ 6 Termine und Stornierung
- Vereinbarte Termine sind verbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Eine kostenfreie Stornierung ist bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin möglich.
- Bei einer Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem Termin kann MARDOR eine angemessene Schadenspauschale in Höhe von 100,00 € verlangen, sofern ein entsprechender Schaden bzw. Auftragsausfall entstanden ist.
- Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. MARDOR bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.
- Erscheint der Kunde ohne vorherige Absage nicht zum vereinbarten Termin, gilt dies grundsätzlich als kurzfristige Stornierung.
- Kann ein Termin aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnungen nicht eingehalten werden, entfällt für beide Vertragsparteien eine Schadensersatz- oder Erfüllungspflicht.
§ 7 Preise und zusätzlicher Aufwand
- Die Preise richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang und dem tatsächlichen Zustand des Rennrads.
- Preisangaben in Flyern, auf der Website, in sozialen Medien oder sonstigen Werbe- und Informationsunterlagen sind Richtpreise.
- Ein erheblicher zusätzlicher Arbeitsaufwand kann insbesondere durch starke Verschmutzungen, hartnäckige Rückstände, Korrosion, Tier-/Umwelteinflüsse, besonders verschmutzte Antriebe oder den Zustand einzelner Komponenten entstehen.
- Ergibt sich während der Aufbereitung ein wesentlicher zusätzlicher Aufwand, informiert MARDOR den Kunden nach Möglichkeit vor Durchführung kostenpflichtiger Zusatzarbeiten.
- Individuell vereinbarte Pauschalpreise werden in der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Vereinbarung festgehalten.
- Die endgültigen Preise für die erbrachten Leistungen werden unmittelbar vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf der Auftragsbestätigung vermerkt.
- Der Auftraggeber akzeptiert diese Preise mit seiner Unterschrift auf der Auftragsbestätigung oder der Pauschalpreisvereinbarung.
§ 8 Zahlung
- Zahlungen sind spätestens bei Aushändigung des aufbereiteten Rennrads in Bar/Überweisung zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Für Firmenkunden oder Stammkunden kann eine Zahlung auf Rechnung vereinbart werden. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
- Skonto oder sonstige Nachlässe werden nur gewährt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 9 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
- Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
- Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MARDOR nur für den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Mängel an der erbrachten Leistung sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung geltend zu machen.
- Vorschäden, insbesondere an empfindlichen Materialien oder bereits beschädigten Stellen (z. B. Lack, Dichtungen, Lager, elektronische Komponenten), können sich durch die Reinigung verschlechtern. Für solche Schäden übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Vorschäden am Fahrzeug. Das Fachpersonal von MARDOR wird den Auftraggebern jedoch vor Beginn der Arbeiten auf Vorschäden aufmerksam machen.
- Der Auftragnehmer hat Schäden oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in seinem Obhut befindet, unverzüglich dem Auftraggeber zu melden.
- Unabhängig von einem Verschulden des Auftragsnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Schaden, für den der Auftragnehmer aufkommen soll, unverzüglich mitzuteilen und genau zu beschreiben.
- Bei einer berechtigten Reklamation hat MARDOR das Recht zur zweimaligen Nachbesserung. Sollte die Nachbesserung erfolglos bleiben, wird dem Auftraggeber ein angemessener Preisnachlass gewährt.
§ 10 Übergabe und persönliche Gegenstände
- Der Auftraggeber soll vor Übergabe des Rennrads persönliche Gegenstände, Fahrradcomputer, Trinkflaschen, Taschen und sonstige nicht zur Aufbereitung gehörende Gegenstände entfernen, sofern diese nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind.
- Für im oder am Rennrad zurückgelassene persönliche Gegenstände haftet MARDOR nur nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei Abholung soll der Kunde das Rennrad auf offensichtliche Beanstandungen überprüfen. Gesetzliche Rechte des Auftragsgebers bleiben unberührt.
§ 11 Mängel und Nachbesserung
- MARDOR führt die vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit geeigneten Verfahren aus.
- Bei Aufbereitungsleistungen stellt nicht jede sichtbare Gebrauchsspur oder Verunreinigung einen Mangel dar. Insbesondere können tiefe Kratzer, Steinschläge, Materialverfärbungen, Korrosion, eingebrannte Rückstände oder dauerhafte Beschädigungen je nach Zustand nicht vollständig entfernt werden.
- Eine Reklamation ist MARDOR möglichst unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen.
- Liegt ein von MARDOR zu vertretender Mangel vor, hat MARDOR grundsätzlich zunächst die Möglichkeit zur angemessenen Nacherfüllung.
- Der Kunde hat MARDOR hierfür eine angemessene Möglichkeit zur Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung einzuräumen.
- Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 12 Auftragsdokumentation und Vorher-Nachher-Aufnahmen
- Zur Dokumentation des Zustands und der ausgeführten Arbeiten kann MARDOR Vorher-Nachher-Fotografien des Rennrads bzw. einzelner Bauteile anfertigen.
- Soweit Aufnahmen ausschließlich der Auftragsdokumentation dienen, werden sie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verarbeitet.
- Eine Veröffentlichung von Fotos zu Werbe- oder Social-Media-Zwecken erfolgt nur auf Grundlage einer hierfür erforderlichen Einwilligung oder einer sonstigen gesetzlichen Rechtsgrundlage.
- Bevor die Arbeiten am Rennrad beginnen, muss der Auftraggeber das Formular „Auftragsbestätigung / Schadenanzeige“ unterschreiben. Dieses dient der rechtlichen Absicherung und Bestätigung der AGB von MARDOR.
- Mit der Unterzeichnung des Formulars bestätigt der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben und akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie mögliche individuelle Vereinbarungen auf der Auftragsbestätigung.
§ 13 Abholung und Verwahrung
- Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten ist das Rennrad innerhalb des vereinbarten bzw. angemessenen Zeitraums abzuholen.
- Wird das Rennrad trotz Aufforderung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeholt, kann MARDOR angemessene Kosten für eine zusätzliche Verwahrung berechnen, soweit diese tatsächlich entstehen und gesetzlich zulässig sind.
- Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Widerrufsrecht bei Verbrauchern
- Soweit ein Kunde Verbraucher ist und der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, können gesetzliche Widerrufsrechte bestehen.
- Die gesetzlichen Vorschriften über Voraussetzungen, Fristen, Ausschluss und Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
- Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass MARDOR vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist und für die Folgen eines Widerrufs.
- Eine erforderliche Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular wird – soweit gesetzlich erforderlich – gesondert bereitgestellt und ist nicht Bestandteil dieser AGB.
§ 15 Streitbeilegung
MARDOR ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 16 Gerichtsstand
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von MARDOR, Potsdam, als Gerichtsstand vereinbart.
- Dies gilt entsprechend, soweit der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 17 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit eine solche Rechtswahl gesetzlich zulässig ist.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
- Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern oder zu ersetzen. Wenn eine Überarbeitung wesentlich ist, werden wir entsprechende Anstrengungen unternehmen, um mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten neuer Bedingungen eine Benachrichtigung zu senden. Was eine wesentliche Änderung darstellt, wird nach unserem alleinigen Ermessen bestimmt. Indem Sie nach Inkrafttreten dieser Änderungen weiterhin auf unseren Service zugreifen oder ihn nutzen, erklären Sie sich mit den überarbeiteten Bedingungen einverstanden. Wenn Sie den neuen Bedingungen ganz oder teilweise nicht zustimmen, beenden Sie bitte die Nutzung der Website und des Dienstes.
Kontakt
MARDOR Detailing
E-Mail: info@mardor-detailing.de
Website: www.mardor-detailing.de
Telefon: +49 (0) 152 55729369
Stand: August 2026